Snap Values
Transparenzbericht der Europäischen Union über terroristische Inhalte im Internet

Veröffentlicht: 30. Januar 2026

Letzte Aktualisierung: 31. Januar 2026 


Dieser Transparenzbericht wird gemäß Artikel 7(2) und 7(3) der Verordnung 2021/784 des Europäischen Parlaments und des Rates der EU über die Verbreitung terroristischer Inhalte im Internet (die Verordnung) veröffentlicht. Er deckt den Berichtszeitraum ab, der am 1. Januar 2025 beginnt und am 31. Dezember 2025 endet.


Allgemeine Informationen
  • Artikel 7(3)(a): Informationen über seitens des Hosting-Anbieters ergriffenen Maßnahmen in Bezug auf die Identifizierung und Entfernung oder Deaktivierung des Zugangs zu terroristischen Inhalten

  • Artikel 7(3)(b): Informationen über die seitens des Hosting-Anbieters ergriffenen Maßnahmen zur Verhinderung eines erneuten Auftauchens von zuvor entferntem Material oder solchem, zu dem aufgrund einer Einstufung als terroristischer Inhalt der Zugang gesperrt wurde, insbesondere wenn automatisierte Tools eingesetzt wurden


Snapchat verzeichnete sehr wenig terroristische Inhalte und erhielt 2025 keine Entfernungsanordnung im Rahmen der Verordnung.


Terroristen, terroristischen Organisationen und gewalttätigen Extremisten ist die Nutzung von Snapchat untersagt. Inhalte, die Terrorismus oder sonstige gewalttätige, kriminelle Handlungen befürworten, fördern, verherrlichen oder sie vorantreiben, sind gemäß unseren Community-Richtlinien untersagt. Nutzer können Inhalte, die gegen unsere Community-Richtlinien verstoßen, über unser In-App-Meldemenü und unsere Supportseite melden. Wir verwenden auch proaktive Erkennungen zur Identifizierung rechtswidriger Inhalte auf öffentlichen Oberflächen wie ​​Spotlight und Entdecken. 


Unabhängig davon, wie wir auf unzulässige Inhalte aufmerksam werden, überprüfen unsere Sicherheitsteams mithilfe von Automatisierung und menschlicher Moderation umgehend identifizierte Inhalte und treffen Entscheidungen bzgl. zu treffender Maßnahmen. Zu den möglichen Maßnahmen gehören das Entfernen des Inhalts, die Verwarnung oder Deaktivierung des zuwiderhandelnden Accounts. In einigen Fällen kann der Account auch den Strafverfolgungsbehörden gemeldet werden. Zur Verhinderung des erneuten Auftauchens terroristischer und anderer gewalttätiger extremistischer Inhalte auf Snapchat ergreifen wir zusätzlich zur Zusammenarbeit mit den Strafverfolgungsbehörden Maßnahmen, um das mit dem Account verbundene Gerät zu sperren und den Nutzer so an der Erstellung eines weiteren Snapchat Accounts zu verhindern. 


Weitere Einzelheiten zu unseren Maßnahmen zur Identifizierung und Entfernung terroristischer Inhalte findest du in unserer Erklärung zu hasserfüllten Inhalten, Terrorismus und gewalttätigen Extremismus sowie in unserer Erklärung zu Moderation, Durchsetzung und Einsprüchen


Meldungen und Durchsetzungsmaßnahmen 
  • Artikel 7(3)(c): Die Anzahl der Elemente terroristischer Inhalte, die nach Entfernungsanordnungen oder spezifischen Maßnahmen entfernt wurden oder auf die der Zugriff gesperrt wurde und die Anzahl der Entfernungsanordnungen, die gemäß Artikel 3(7) und dem ersten Unterabsatz von Artikel 3(8) nicht entfernt wurden oder auf die der Zugriff gesperrt wurde, samt Gründe dafür.


Während des Berichtszeitraums erhielt Snap weder Entfernungsaufträge noch waren wir verpflichtet, bestimmte Maßnahmen gemäß Artikel 5 der Verordnung zu ergreifen. Dementsprechend waren wir im Rahmen der Verordnung nicht verpflichtet, Vollstreckungsmaßnahmen zu ergreifen.


In folgender Tabelle sind Vollstreckungsmaßnahmen beschrieben, die aufgrund von Benutzermeldungen und der proaktiven Erkennung von Inhalten und Accounts sowohl in der EU als auch weltweit durchgeführt wurden, weil sie gegen unsere Community-Richtlinien in Bezug auf terroristische Inhalte und gewalttätigen Extremismus verstoßen haben.



Richtliniengrund

Gesamtzahl der Inhalts- und Account-Meldungen

Durchsetzungsmaßnahmen insgesamt

Gesamtzahl der sanktionierten individuellen Accounts

Terrorismus und gewalttätiger Extremismus

511.176

32.948

21.895

Vollstreckungsbeschwerden
  • Artikel 7 (3)(d): Anzahl und Ergebnis der durch den Hosting-Anbieter bearbeiteten Beschwerden gemäß Artikel 10

  • Artikel 7(3)(g): Anzahl der Fälle, in denen der Hosting-Anbieter den Inhalt oder Zugang zu demselben nach einer Beschwerde des Inhaltsanbieters wieder bereitgestellt hat


Da wir, wie oben erwähnt, im Berichtszeitraum keine Vollstreckungsmaßnahmen ergriffen haben, wurden keine Beschwerden im Rahmen der Verordnung gemäß Artikel 10 bearbeitet und somit auch keine Wiedereinstellungen vorgenommen.


Die folgende Tabelle bietet Informationen zu Beschwerden und Wiedereinstellungen, sowohl in der EU als auch anderen Ländern, im Zusammenhang mit terroristischen und gewalttätigen extremistischen Inhalten, die gemäß unseren Community-Richtlinien durchgesetzt wurden.


Richtliniengrund

Gesamtzahl der Einsprüche

Gesamtzahl der Wiederherstellungen

Gesamtzahl der Entscheidungen bestätigt

Terrorismus und gewalttätiger Extremismus

558

22

536

Gerichtsverfahren und Beschwerden
  • Artikel 7(3)(e): die Anzahl und das Ergebnis der vom Anbieter von Hostingdiensten eingeleiteten verwaltungsrechtlichen oder gerichtlichen Überprüfungsverfahren

  • Artikel 7(3)(f): Anzahl der Fälle, in denen der Hosting-Anbieter den Inhalt oder den Zugriff darauf aufgrund eines verwaltungsrechtlichen oder gerichtlichen Überprüfungsverfahrens wiederherstellen musste


Da wir während des Berichtszeitraums keine Vollstreckungsmaßnahmen ergriffen haben, wie oben erwähnt, haben wir kein verwaltungsmäßiges oder gerichtliches Überprüfungsverfahren durchgeführt und waren nicht verpflichtet, die Inhalte aufgrund eines solchen Verfahrens wiederherzustellen.